Hofrat

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Hofrat war ursprünglich ein Ratsgremium an Fürstenhöfen. Davon abgeleitet sind Amtsbezeichnungen und Titel entstanden.

Salzburger Hofrat

Hauptartikel: Salzburger Hofrat

Im Erzstift änderte sich der Aufgabenkreis des Hofrates, bedingt durch die Einrichtung weiterer Gremien mit besonderem Aufgabenkreis, im Laufe der Jahrhunderte. Längere Zeit hindurch waren ein Schwerpunkt seiner Tätigkeit die auswärtigen Beziehungen des Fürsterzbistums, vor 1803 war er hingegen die oberste Justizbehörde.

Amtstitel "Hofrat"

Ursprünglich bezeichnete man mit der ehrenden Anrede "Hofrat" auch die Mitglieder des Gremiums "Hofrat", später dann auch hohe Beamte bei Hof.

Später, schon zur Zeit der k.u.k. Monarchie, sank die Bezeichnung "Hofrat" zu einem bloßen Titel herab, und zwar primär zu einem Amtstitel, der Beamten der zweithöchsten Dienstklasse zustand (auf zunehmend komplizierte Weise stand die Dienstklasse in Beziehung zur Stellung des betreffenden Beamten in der Hierarchie und bedeutete die Beförderung in eine höhere Dienstklasse auch ein höheres Gehalt).

Seit 1873 sowie nach der Dienstpragmatik von 1914 und nach dem Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (des Bundes) waren in Österreich "Hofräte" die Leiter nachgeordneter (nämlich: den Ministerien untergeordneter) Dienststellen (in den Ministerien waren die Beamten der zweithöchsten Dienstklasse hingegen Ministerialräte). Nach der Dienstpragmatik von 1914 wurden zumindest in Niederösterreich "wirkliche Hofräte" und "vortragende Hofräte" unterschieden (mit der Vorstellung, der "vortragende Hofrat" dürfe seine Auffassung an höchster Stelle persönlich vortragen, verband sich dessen höherer Rang).

Amtstitel "Hofrat" im Landesdienst

In Salzburg verwiesen das Landesbeamtengesetz 1980, sowie das Landesbeamtengesetz 1987 (Wiederverlautbarung) jeweils auf das Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979. Beamte im höheren Dienst des Landes Salzburg, denen ein Dienstposten in der Dienstklasse A VIII verliehen worden war, konnten nach den Beförderungsrichtlinien frühestens mit dem 42. Lebensjahr besoldungsrechtlich die Dienstklasse A VIII erreichen und erhielten damit gleichzeitig den Amtstitel "Hofrat" von der Landesregierung als Dienstgeber verliehen.

Mit Wirkung vom 1.9.1993 wurde durch LGBL.Nr. 103/1993 die Verleihung und Führung von Amtstiteln in der Salzburger Landesverwaltung generell abgeschafft. [1] Davon ausgenommen war die ehrende Verleihung eines Amtstitel in den Spitzendienstklassen A VIII, B VII und C V für besondere Verdienste. Die Landesregierung kann den Titel "Hofrat" an den Landesamtsdirektor, die Leiter von Abteilungen und an die Leiter von Bezirkshauptmannschaften, sowie bei Verdiensten an den Inhaber eines Dienstposten der Dienstklasse A VIII verleihen.

Die Einteilung der Beamten in Dienstklassen und die dazugehörigen Amtstitel wurden Ende der 1990er-Jahre (in manchen Bundesländern zur Gänze, im Bundesdienst für in das "Neue Dienstrecht" eingeordnete Beamte[2]) abgeschafft.

"Hofrat" war und ist weiterhin die Bezeichnung für (einfache) Mitglieder (die nicht zB Senatspräsidenten sind) des Obersten Gerichtshofes und des Verwaltungsgerichtshofes (und deutet somit, da es sich um Höchstgerichte handelt, auf einen sehr hohen Rang hin).

Berufstitel "Hofrat"

Auf Grund des Art. 65 Abs. 2 lit. b des Bundes-Verfassungsgesetzes kann der Bundespräsident der Republik Österreich zur Auszeichnung von Personen, die sich in langjähriger Ausübung ihres Berufes Verdienste um die Republik Österreich erworben haben, Berufstitel schaffen und diese verleihen.

Der Berufstitel "Hofrat" kann als Berufstitel – somit als Ehrung (= Ehrentitel), vom Bundespräsidenten an

  • Bedienstete der Gebietskörperschaften und anderer juristischer Personen öffentlichen Rechts, sowie
  • Personen, die im Lehrberuf an mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Privatschulen tätig sind,

verliehen werden.

Quellen

Einzelnachweis

  1. Anmerkung: für die Magistratsbeamten im Magistrat der Stadt Salzburg wurden die Amtstitel unverändert beibehalten
  2. Üblicherweise werden alle öffentlich Bediensteten als "Beamte" bezeichnet und diese in "pragmatisierte" und "nicht pragmatisierte" unterschieden. Nach dem Gesetz sind Beamte aber nur die in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis Stehenden, die anderen öffentlich Bediensteten sind hingegen Vertragsbedienstete. Die Übernahme eines Vertragsbediensteten in das öffentlich-rechtliche Dienstverhältnis heißt umgangssprachlich "Pragmatisierung", womit vor allem die (im Wesentlichen zutreffende) Vorstellung der Unkündbarkeit verbunden ist.